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EFPP Deutsche Schweiz
AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU DEN AUSBILDUNGSRICHTLINIEN
für psychoanalytische Psychotherapie von Erwachsenen
1. Grundausbildung
Als gesetzliche Verordnungen bezüglich Zulassung anderer Studienrichtungen
ausser Medizin und Psychologie gelten bis zum Erlass gesetzlicher Bestimmungen
auf Bundesebene die Bestimmungen der Kantone und deren Anwendung.
2. Selbsterfahrung
Voraussetzungen für die Durchführung von Selbsterfahrungen:
- Anerkennung als PsychotherapeutIn entsprechend
einer SPV-, FSP- oder FMH-Anerkennung.
- Mindestens 5 Jahre praktische Arbeit überwiegend
als psychoanalytischer Psychotherapeut nach
Abschluss einer Ausbildung an einem anerkannten, psychoanalytischen
Ausbildungsinstitut oder nach Erfüllung der Ausbildungsrichtlinien
der EFPP, Sektion Erwachsene (Deutsche Schweiz).
Verpflichtung zu kontinuierlicher Fortbildung
- Eigenes wissenschaftliches Arbeiten im Sinne
der Entwicklung der Theorie, der Vermittlung zwischen Theorie und klinischer
Praxis in Artikeln, Büchern, Vorträgen, und klinischen Falldarstellungen.
3. Supervision
Voraussetzung für die Tätigkeit als SupervisorIn:
- Anerkennung als PsychotherapeutIn entsprechend
einer SPV-, FSP- oder FMH-Anerkennung
- Mindestens 5 Jahre praktische Arbeit überwiegend
als psychoanalytischer Psychotherapeut nach Abschluss einer Ausbildung
an einem anerkannten, psychoanalytischen Ausbildungsinstitut oder nach
Erfüllung der Ausbildungsrichtlinien der EFPP, Sektion Erwachsene
(Deutsche Schweiz)
- Verpflichtung zu kontinuierlicher Fortbildung
- Eigenes wissenschaftliches Arbeiten im Sinne
der Entwicklung der Theorie, der Vermittlung zwischen Theorie und klinischer
Praxis in Artikeln, Büchern, Vorträgen, und klinischen Falldarstellungen
- Mindestens 5 Jahre Supervisionstätigkeit
an einem anerkannten psychoanalytischen Ausbildungsinstitut und/oder
in einem institutionellen, klinischen Rahmen und/oder in eigener Praxis
Eine spezifische Qualifizierung zur Durchführung von Supervisionen
kann nach Einrichtung einer betreffenden Weiterbildung und einer angemessenen
Übergangszeit verlangt werden.
4. Theorie und Technik
Es wird eine Liste aller Ausbildungsinstitutionen angelegt, deren Theorievermittlung
anerkannt ist.
5. Praktikum
Voraussetzungen für 'ausgebildeter Psychotherapeut': Anerkennung
entsprechend SPV-, FSP- oder FMH-Anerkennung.
Es wird eine Liste aller psychiatrischer Institutionen angelegt, die als
Praktikumsorte anerkannt sind. Die Liste soll gemäss Usancen kantonaler
Praxisbewilligungen zusammengesetzt sein.
20.05.2000
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