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EFPP Deutsche Schweiz

AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU DEN AUSBILDUNGSRICHTLINIEN
für psychoanalytische Psychotherapie von Erwachsenen


1. Grundausbildung

Als gesetzliche Verordnungen bezüglich Zulassung anderer Studienrichtungen ausser Medizin und Psychologie gelten bis zum Erlass gesetzlicher Bestimmungen auf Bundesebene die Bestimmungen der Kantone und deren Anwendung.

2. Selbsterfahrung

Voraussetzungen für die Durchführung von Selbsterfahrungen:

  • Anerkennung als PsychotherapeutIn entsprechend einer SPV-, FSP- oder FMH-Anerkennung.
  • Mindestens 5 Jahre praktische Arbeit überwiegend als psychoanalytischer Psychotherapeut nach
    Abschluss einer Ausbildung an einem anerkannten, psychoanalytischen Ausbildungsinstitut oder nach Erfüllung der Ausbildungsrichtlinien der EFPP, Sektion Erwachsene (Deutsche Schweiz).
    Verpflichtung zu kontinuierlicher Fortbildung
  • Eigenes wissenschaftliches Arbeiten im Sinne der Entwicklung der Theorie, der Vermittlung zwischen Theorie und klinischer Praxis in Artikeln, Büchern, Vorträgen, und klinischen Falldarstellungen.

3. Supervision

Voraussetzung für die Tätigkeit als SupervisorIn:

  • Anerkennung als PsychotherapeutIn entsprechend einer SPV-, FSP- oder FMH-Anerkennung
  • Mindestens 5 Jahre praktische Arbeit überwiegend als psychoanalytischer Psychotherapeut nach Abschluss einer Ausbildung an einem anerkannten, psychoanalytischen Ausbildungsinstitut oder nach Erfüllung der Ausbildungsrichtlinien der EFPP, Sektion Erwachsene (Deutsche Schweiz)
  • Verpflichtung zu kontinuierlicher Fortbildung
  • Eigenes wissenschaftliches Arbeiten im Sinne der Entwicklung der Theorie, der Vermittlung zwischen Theorie und klinischer Praxis in Artikeln, Büchern, Vorträgen, und klinischen Falldarstellungen
  • Mindestens 5 Jahre Supervisionstätigkeit an einem anerkannten psychoanalytischen Ausbildungsinstitut und/oder in einem institutionellen, klinischen Rahmen und/oder in eigener Praxis

Eine spezifische Qualifizierung zur Durchführung von Supervisionen kann nach Einrichtung einer betreffenden Weiterbildung und einer angemessenen Übergangszeit verlangt werden.

4. Theorie und Technik

Es wird eine Liste aller Ausbildungsinstitutionen angelegt, deren Theorievermittlung anerkannt ist.

5. Praktikum

Voraussetzungen für 'ausgebildeter Psychotherapeut': Anerkennung entsprechend SPV-, FSP- oder FMH-Anerkennung.
Es wird eine Liste aller psychiatrischer Institutionen angelegt, die als Praktikumsorte anerkannt sind. Die Liste soll gemäss Usancen kantonaler Praxisbewilligungen zusammengesetzt sein.

20.05.2000

 

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last modified: 2006-10-29